Veröffentlicht: 14. August 2024
Aktualisiert: 26. August 2024

Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen – So geht’s

Ihr Ratgeber

Sie leben schon seit einiger Zeit in Deutschland, fühlen sich dem Land verbunden und möchten endlich auch selbst offiziell Deutsche(r) werden? Die Anwälte von RT & Partner erklären Ihnen, wie Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen können, welche Dokumente sie dafür brauchen und wie das Verfahren abläuft. So stellen Sie sicher, dass Sie gut informiert sind und Sie sich schon bald über Ihre Einbürgerung freuen können. 

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Schahroch Taleqani

Rechtsanwalt

Die doppelte Staatsbürgerschaft und mehr: Neues Einbürgerungsgesetz

Am 27. Juni 2024 ist das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten, welches einige wichtige Änderungen rund um den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft beinhaltet. Die wichtigste davon ist die allgemeine Zulassung der doppelten bzw. mehrfachen Staatsbürgerschaft. Nach alter Rechtslage musste man in aller Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche zu erhalten. Nach Inkrafttreten des neuen Einbürgerungsgesetzes ist das nun nicht mehr der Fall. Sofern das auch nach der Rechtslage ihres Herkunftsstaats möglich ist, können Ausländer in Deutschland neben ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. 

Außerdem wurde mit dem neuen Gesetz die Aufenthaltsdauer, bevor man die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen kann, um ganze drei Jahre verringert. In Fällen besonders guter Integration besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Einbürgerung nach nur drei Jahren Aufenthalt in Deutschland. Welche Voraussetzungen Sie für eine Einbürgerung nach der neuen Rechtslage erfüllen müssen, erklären wir Ihnen im nächsten Abschnitt. 

Voraussetzungen zum Beantragen der deutschen Staatsbürgerschaft

Damit Ihr Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft erfolgreich ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, bestimmt sich in den meisten Fällen nach § 10 Abs. 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz). Im Anschluss erklären wir diese Voraussetzungen im Detail. Alternativ können Sie aber auch unseren einfachen und kostenlosen Einbürgerungs-Check machen. 

Checkliste: Die Voraussetzungen einer Einbürgerung 

  • Handlungsfähigkeit 
  • Identität und bisherige Staatsangehörigkeit sind geklärt 
  • Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 5 Jahren (bei besonders guter Integration: Mögliche Verkürzung auf bis zu 3 Jahre) 
  • Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis für dauerhafte Zwecke 
  • Sicherung des Lebensunterhalts 
  • Loyalitätsbekenntnis 
  • Deutschkenntnisse (mindestes Niveau B1) 
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nachweis z.B. durch deutschen Schulabschluss, Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“) 
  • Keine Vorstrafen 

Zunächst ist wichtig, dass Sie 16 Jahre alt oder älter sind. Das Gesetz setzt nämlich voraus, dass Sie handlungsfähig sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Einbürgerung für Personen unter 16 Jahren ausgeschlossen ist. Bei Einbürgerungsbewerbern unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel die Eltern) den Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft stellvertretend für die Kinder bzw. Jugendlichen stellen.  

Auch müssen Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit geklärt sein. Wenn Sie einen gültigen Pass vorweisen können, ist dieses Erfordernis kein Problem. In der Regel verlangen viele Einbürgerungsbehörden neben einen gültigen Pass auch die Geburtsurkunde.  

Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Deutschland haben.  

Ausnahmen: 

Mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 und zusätzlich dazu besonderen Integrationsleistungen, wie zum Beispiel besonderem ehrenamtlichem Engagement oder ganz besonders guten Leistungen in Beruf, Ausbildung oder Schule kann die Einbürgerungsbehörde diese Mindestaufenthaltsdauer um bis zu zwei Jahre reduzieren. In diesen Fällen können Sie also schon nach drei Jahren Aufenthalt eingebürgert werden. 

Eine weitere Ausnahme besteht für die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger: Nach § 9 Abs. 1 StAG können diese nach 3 Jahren des Aufenthalts in Deutschland die Einbürgerung beantragen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren besteht. 

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wollen, müssen Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels sein, der nicht nur einer vorübergehenden Zweckbestimmung dient. Beispiele für einen solchen Aufenthaltstitel sind unter anderem die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a oder § 18b AufenthG), oder die Asylanerkennung (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG). Eine ausführliche Auflistung aller Aufenthaltserlaubnisse, mit denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen können, finden Sie hier. Als EU-Bürger benötigen Sie in der Regel keinen Aufenthaltstitel. 

Für eine Einbürgerung muss der Lebensunterhalt von Ihnen und Ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie nicht auf den Bezug von staatlichen Hilfen, wie etwa Bürgergeld oder Sozialhilfe, angewiesen sein sollten. Was genau dabei gilt und was für Ausnahmen es gibt, haben wir hier erklärt. 

Darüber hinaus müssen Sie sich im Rahmen der Einbürgerung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zu Deutschlands besonderer historischer Verantwortung bekennen. Das wird auch Loyalitätserklärung bzw. Loyalitätsbekenntnis genannt. 

Schließlich müssen Sie mindestens über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 sowie über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. 

Als letztes dürfen Sie auch nicht vorbestraft sein. Dabei sind jedoch nicht alle Vorstrafen auch tatsächlich relevant. Weitere Informationen und die genauen Details der Regelung finden Sie in unserem Artikel zu Vorstrafen bei der Einbürgerung. 

Dokumente für die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wollen, müssen Sie alle eben genannten Voraussetzungen nachweisen können. Dafür wird eine ganze Reihe an Dokumenten und Unterlagen benötigt. Nachfolgend haben wir beispielhaft die durchschnittlich angeforderten Dokumente aufgelistet. 

Bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht detailliert und abschließend ist und die im Einzelfall erforderlichen Dokumente je nach Ihrer Lebenssituation und der jeweiligen Einbürgerungsbehörde variieren.  

Checkliste: Dokumente für den Antrag auf Einbürgerung in Deutschland

In der Regel nötig:

  • Pass
  • Geburtsurkunde
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweise über ausreichende Altersvorsorge 
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Sprachzertifikat Deutsch B1 oder höher

Gegebenenfalls: 

  • Heiratsurkunde / Scheidungsurteil 
  • Pass, Geburtsurkunde und Schulbescheinigungen Ihrer Familienmitglieder 

Unterlagen aus dem Ausland, die in einer anderen Sprache vorliegen, müssen von vereidigten Übersetzern ins Deutsche übersetzt werden. Teils müssen ausländische Dokumente auch legalisiert oder mit einer Apostille versehen sein. 

Darüber hinaus müssen je nach Einbürgerungsbehörde diverse Formulare ausgefüllt und mit Ihrem Antrag auf Einbürgerung abgegeben werden, zum Beispiel eine Erklärung zum Lebensunterhalt und eine Arbeitgeber- sowie eine Wohnungsgeberbestätigung. Diese Formulare unterscheiden sich von Behörde zu Behörde. Im Einzelfall kann es auch sein, dass die Einbürgerungsbehörde noch weitere Unterlagen verlangt. Daher ist es ratsam, sich während der gesamten Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft anwaltlich beraten zu lassen. So sind Sie immer auf der sicheren Seite und wissen, dass Sie Ihre Unterlagen vollständig für den Antrag auf Einbürgerung einreichen. 

Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen: Was kostet das?

Grundsätzlich erhebt die Einbürgerungsbehörde für eine Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung eine Gebühr in Höhe von 255 Euro pro Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren. Kinder unter 16 Jahren können Sie mit Ihnen gemeinsam einbürgern lassen. Für diese Miteinbürgerungen fallen dann nur Gebühren in Höhe von 51 Euro pro Kind unter 16 Jahren an. 

Darüber hinaus können noch weitere Kosten auf Sie zukommen. So kostet etwa jeder Versuch des Einbürgerungstests 25 Euro. Auch der Sprachtest ist in aller Regel kostenpflichtig, die genaue Höhe der Gebühren hängt allerdings vom Anbieter ab. Und schließlich können auch im Zusammenhang mit Dokumenten aus Ihrem Herkunftsland Kosten entstehen, etwa für die Übersetzung ins Deutsche oder für die Ausstellung einer Apostille. 

Nach dem Antrag auf Einbürgerung: Das Einbürgerungsverfahren

Sie haben die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, doch wie geht es jetzt weiter? Zunächst einmal muss die zuständige Einbürgerungsbehörde Ihren Antrag entgegennehmen und sichten. Es kann sein, dass sie sich bei Ihnen melden wird, um weitere Dokumente zu anzufordern. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird mit Sicherheit einige Monate dauern. Schon vor Inkrafttreten des oben erwähnten neuen Einbürgerungsgesetzes lag die Bearbeitungszeit oft bei ca. 12 Monaten. Durch das neue Gesetz wird die Zahl der Anträge auf Erteilung der Staatsbürgerschaft allerdings noch einmal erheblich ansteigen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass es daher zu einer Verdoppelung der Bearbeitungszeiten kommen wird. 

Daher empfehlen wir Ihnen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Denn erfahrene Anwälte können mögliche Probleme und Fragen bereits im Vorfeld abklären und unterstützen Sie dabei, einen möglichst korrekten und vollständigen Antrag zu stellen. So können Sie dafür sorgen, dass sich Ihr Einbürgerungsverfahren nicht wegen Fehlern bei der Antragstellung verzögert. Im laufenden Verfahren können Ihre Anwälte stellvertretend für Sie bei den Behörden nach dem Stand der Bearbeitung fragen und notfalls eine Untätigkeitsklage einreichen, sodass Sie möglichst schnell zu Ihrem Recht kommen. 

FAQ zur Einbürgerung:

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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